BVerwG 5 BN 2.18 OVG Lüneburg - 08.08.2018 - AZ: OVG 10 KN 5/18
In der Normenkontrollsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. August 2018 wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe
1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genügt.
2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 B 18.18 - juris Rn. 3). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 und vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 3 m.w.N.). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11 S. 13 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 26 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
4 Die Beschwerde hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
"1. Ist ein Anerkennungsbetrag für Kindertagespflegepersonen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Höhe von lediglich 1,02 Euro für die Betreuung von Kindern, wenn insgesamt höchstens 5 bzw. nur 4 Kinder (in der Großtagespflege) betreut werden können und die indirekten Betreuungszeiten unberücksichtigt bleiben, schlechterdings unerträglich und überschreitet damit den Beurteilungsspielraum des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe?
2. Verletzt ein Anerkennungsbetrag für Kindertagespflegepersonen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Höhe von lediglich 1,02 Euro für die Betreuung von Kindern Art. 12 GG, wenn insgesamt höchstens 5 bzw. nur 4 Kinder (in der Großtagespflege) betreut werden können und die indirekten Betreuungszeiten unberücksichtigt bleiben?
3. Wurde der gesetzliche Rahmen des eigenen Beurteilungsspielraums zur Bestimmung der Höhe des Anerkennungsbetrages der Förderleistung gem. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII wahrgenommen, wenn lediglich auf gerichtliche Erwägungen im Rahmen anderer Sachverhalte bzw. allgemeiner Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren abgestellt wurde.
4. Ist ein Anerkennungsbetrag für Kindertagespflegepersonen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Höhe von lediglich 2,02 Euro für die Betreuung von Kindern, wenn insgesamt höchstens 5 bzw. nur 4 Kinder (in der Großtagespflege) betreut werden können und die indirekten Betreuungszeiten unberücksichtigt bleiben, schlechterdings unerträglich und überschreitet damit den Beurteilungsspielraum des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe?
5. Verletzt ein Anerkennungsbetrag für Kindertagespflegepersonen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Höhe von lediglich 2,02 Euro für die Betreuung von Kindern Art. 12 GG, wenn insgesamt höchstens 5 bzw. nur 4 Kinder (in der Großtagespflege) betreut werden können und die indirekten Betreuungszeiten unberücksichtigt bleiben?
6. Besteht ein Anspruch der Tagespflegepersonen auf Mutterschutzleistungen gem. § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII als Anerkennungsbetrag, in direkter oder indirekter Anwendung durch Auslegung im Sinne der Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 bzw. Art. 11 Abs. 2 Buchstabe b der UN Frauenrechtskonvention?
7. Ist Art. 3 GG verletzt, wenn der Elternbeitrag für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege höher ist als der Elternbeitrag für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen?
8. Können Elternbeiträge pauschaliert festgesetzt werden für Kinder unter drei und über drei Jahren, wenn die Zuwendungen sich für beide Betreuungsformen erheblich unterscheiden oder muss zwischen diesen Gruppen differenziert werden und ist es erforderlich die jeweiligen Landes- bzw. Bundeszuwendungen gesondert kostenreduzierend zu erfassen?
9. Sind vom Bund an die Länder gezahlten Zuwendungen für die Kinderbetreuung von Kindern unter drei Jahren bei der Kalkulation der Kosten fiktiv zu berücksichtigen, soweit noch keine Weiterleitung erfolgte?"
5 Hinsichtlich der Fragen 8 und 9 erläutert die Beschwerde schon nicht, in Anwendung welcher Norm des revisiblen Rechts die Fragen entscheidungserheblich sein sollten. Mit den Fragen 1 bis 7 bezieht sie sich zwar auf konkrete Normen, setzt sich aber in keiner Weise mit den in dem angefochtenen Urteil ausführlich dargelegten Gründen auseinander, aus denen das Oberverwaltungsgericht sowohl die in der nicht verfahrensgegenständlichen Satzung vom 31. März 2014 festgelegte Höhe des Anerkennungsbetrags für die Tagstunden als Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Anerkennungsbetrags in den Nachtstunden als auch die Verringerung seiner Höhe bei einer Betreuung in den Nachtstunden durch die streitgegenständliche Änderungssatzung für rechtmäßig gehalten hat.
6 Soweit mit Frage 2 eine Verletzung von Art. 12 GG und mit Frage 7 von Art. 3 GG behauptet wird, legt die Beschwerde außerdem - was erforderlich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 9 B 69.14 - juris Rn. 9) - nicht dar, dass die Auslegung des Art. 12 GG, den das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Höhe des zu gewährenden Anerkennungsbetrags, und die Auslegung des Art. 3 GG, den es als Maßstab für die Rechtmäßigkeit der unterschiedlichen Höhe der Kostenbeiträge zugrunde gelegt und angewandt hat, ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts als fehlerhaft zu beanstanden, die Regelung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII und dessen Ausgestaltung durch die Satzung der Antragsgegnerin wahrten ebenso wie die Höhe des von der Antragsgegnerin festgelegten Anerkennungsbetrags den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor, weil es sich bei der Förderung von Kindern in Kindertagespflege einerseits und in Tageseinrichtungen andererseits nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte handele. Wenn die Beschwerde dem lediglich ihre gegenteilige Bewertung entgegensetzt, vermag dies die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Das Gleiche gilt, soweit sie mit Frage 8 ebenfalls eine Verletzung von Art. 3 GG geltend machen sollte. Denn das Oberverwaltungsgericht hat insoweit den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragsgegnerin bei der Kalkulation und der Erhebung der Kostenbeiträge nicht wegen der unterschiedlich hohen Landeszuschüsse für Kinder unter und über drei Jahren zwischen diesen Gruppen differenzieren müsse.
7 Soweit mit Frage 6 eine Verletzung der Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 sowie des Art. 11 Abs. 2 Buchst. b der UN-Frauenrechtskonvention beanstandet wird, fehlt es im Übrigen an einer Darlegung, warum diese Einwände entscheidungserheblich sein sollten, obwohl sie nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bereits in der Satzung vom 31. März 2014 enthaltene Vorschriften betreffen, die durch die allein streitgegenständliche 3. Änderungssatzung nicht geändert wurden.
8 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
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