BVerwG 5 C 1.10 VG Berlin - 13.11.2009 - AZ: VG 4 A 124.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 309 864,82 € festgesetzt. Gründe
1 Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2009 mit Schriftsatz vom 15. Juni 2010 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 11. März 2010 über den vorläufigen Wert für die Gerichtsgebühren).
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