BVerwG 5 C 14.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Februar 2010 mit Schriftsatz vom 2. August 2010 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.