BVerwG 5 C 28.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Gründe
1
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für Sozialhilfeleistungen nach einem Umzug des Hilfeempfängers.
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Der schwerbehinderte, rund um die Uhr pflegebedürftige Hilfeempfänger erhielt bis zum 31. Mai 1997 von einer Verbandsgemeinde im Zuständigkeitsbereich des Beklagten Hilfe zur Pflege. Nach seinem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Klägers am 1. Juni 1997 beantragte er am 15. Juli 1997 beim Kläger unter Hinweis auf seine Pflegebedürftigkeit Hilfe zur Pflege. Der Kläger gab dem Antrag ab dem 15. August 1997 durch Übernahme der ambulanten Pflegekosten statt. Für die Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum 14. Juli 1997 lehnte er die Hilfe mangels Antragstellung und für die Zeit vom 15. Juli 1997 bis zum 14. August 1997 wegen Nichtvorlage einer bereinigten Abrechnung und wegen eines Krankenhausaufenthalts mit bestandskräftigen Bescheiden vom 3. Juni 1998 und 2. November 1998 gegenüber dem Hilfeempfänger ab. Insgesamt leistete der Kläger dem Hilfeempfänger in der Zeit vom 15. August 1997 bis zum 31. Mai 1999 Hilfe zur Pflege in Höhe von 344 744,30 DM (= 176 264,96 €).
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Die Klage des Klägers gegen den Beklagten auf Kostenerstattung in Höhe von 176 264,96 € nebst Prozesszinsen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr mit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben:
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Der Beklagte sei nach § 107 BSHG zur Kostenerstattung verpflichtet. Für die Einmonatsfrist des § 107 Abs. 1 BSHG sei allein entscheidend, dass in dieser Frist ein Sozialhilfebedarf bestanden habe, nicht dagegen weitergehend, dass der nunmehr zuständige Sozialhilfeträger in dieser Frist auch Kenntnis von diesem Bedarf gehabt habe. Die Kostenerstattungspflicht sei auch nicht nach § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG entfallen. Zwar sei erst zweieinhalb Monate nach dem Aufenthaltswechsel tatsächlich Hilfe gewährt worden. Grund hierfür sei aber nicht gewesen, dass in der Zeit ab Antragstellung am 15. Juli 1997 kein Hilfebedarf bestanden hätte. Vielmehr sei die Hilfe im Zeitraum vom 15. Juli 1997 bis zum 25. Juli 1997 allein wegen Nichtvorlage einer geforderten bereinigten Abrechnung nicht gewährt worden. Dem Grunde nach sei aber für diesen Zeitraum, der innerhalb der Zweimonatsfrist liege, Hilfe zu gewähren gewesen.
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Mit seiner Revision gegen dieses Urteil begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.
II
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Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist, weil unbegründet, zurückzuweisen.
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Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, ein Erstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG setze voraus, dass innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel ein sozialhilferechtlicher Bedarf gegeben war, nicht jedoch, dass der nunmehr zuständige Sozialhilfeträger von diesem Bedarf innerhalb jener Frist Kenntnis erlangt hatte.
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Das ergibt sich, wie das Berufungsgericht (OVG Koblenz, Urteil vom 18. März 2003 - 12 A 11749/02 -
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Fehl geht die Auffassung von Mergler/Zink (BSHG, 4. Aufl. Stand März 2001, § 107 Rn. 13), es müsse die Kenntnis des Sozialhilfeträgers oder der von ihm beauftragten Stellen vom Bedarfsfall deshalb hinzutreten, weil sonst dessen Zuständigkeit nicht ausgelöst werde. Denn zum einen ist von der Kenntnis des Sozialhilfeträgers nicht dessen Zuständigkeit (§§ 96 ff. BSHG), sondern nach § 5 BSHG dessen materielle Leistungspflicht abhängig. Und zum anderen kann es zwar, wie oben ausgeführt, zu einer Erstattung nur kommen, wenn der jetzt zuständige Sozialhilfeträger in Kenntnis eines Hilfebedarfs geleistet hat, aber weder in § 107 Abs. 1 BSHG noch in einer anderen Norm findet sich ein Anhalt dafür, dass die Hilfeleistung, für die Erstattung begehrt wird, bereits innerhalb der Monatsfrist eingesetzt haben müsse (vgl. ZSpr, Schiedsspruch vom 19. Juni 1997 - B 142/96 - ).
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Auch aus Sinn und Zweck der Gesetzesänderung, die zu der hier maßgeblichen Fassung des § 107 BSHG geführt hat, ergibt sich nicht, dass der Sozialhilfeträger innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel Kenntnis vom Hilfebedarf gehabt haben muss. Indem das Gesetz für einen Erstattungsanspruch einen Hilfebedarf innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel verlangt, stellt es maßgeblich darauf ab, dass der Bedarf als bereits am neuen Aufenthaltsort entstanden fortbesteht oder zwar neu ist, aber nur kurz, nämlich innerhalb eines Monats, nach dem Verziehen vom Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts entstanden ist. Für das Bestehen eines Bedarfs ist die Kenntnis des neu zuständigen Sozialhilfeträgers nicht von Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann zudem nicht von besonderen Beweisschwierigkeiten in Bezug auf den Hilfebedarf im ersten Monat nach dem Aufenthaltswechsel für den Fall ausgegangen werden, dass der Hilfebedarf dem neu zuständigen Sozialhilfeträger erst danach bekannt wird. In der Vielzahl der Fälle betrifft § 107 BSHG den Umzug während eines bereits bestehenden Hilfebedarfs. In den Fällen eines nach dem Umzug neu entstandenen Hilfebedarfs wird die Beweisführung dazu, dass ein Hilfebedarf besteht, nicht maßgeblich dadurch erleichtert oder erschwert, ob dem Sozialhilfeträger ein Hilfebedarf sogleich im ersten oder erst im zweiten Monat nach dem Umzug angezeigt wird. Dass der neu zuständige Sozialhilfeträger Erstattung nur dann beanspruchen kann, wenn ihm ein Hilfebedarf spätestens im zweiten Monat nach dem Aufenthaltswechsel bekannt wird, ergibt sich mittelbar aus § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG, weil danach der bisher zuständige Sozialhilfeträger zur Erstattung nicht verpflichtet ist, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war, wie dies nach § 5 BSHG bei fehlender Kenntnis des für die Hilfe zuständig gewordenen Sozialhilfeträgers der Fall ist.
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Im Tatsächlichen unbestritten hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die bereits vor dem Umzug bestehende Rund-um-die-Uhr-Pflegebedürftigkeit des Hilfeempfängers im Monat nach dessen am 1. Juni 1997 erfolgten Aufenthaltswechsels fortbestand und er nicht in der Lage war, die Kosten der Pflege selbst zu bezahlen, er also in dieser Zeit der Hilfe bedurfte. Darüber, dass der Kläger für die Sozialhilfeleistungen an den Hilfeempfänger für die Zeit vom 15. August 1997 bis zum 31. Mai 1999 Kosten in Höhe von 176 264,96 € aufgewendet hat, besteht zwischen den Beteiligten ebenfalls kein Streit.
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Dem Erstattungsanspruch steht auch nicht § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG entgegen. Nach dieser Vorschrift entfällt die Erstattungsverpflichtung, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. Dass die tatsächliche Hilfegewährung des Klägers an den Hilfeempfänger erst ab dem 15. August 1997 erfolgte, also für die Zeit vom 1. Juni bis 14. August 1997 und damit für einen zusammenhängenden Zeitraum von über zwei Monaten keine Hilfe gewährt worden ist, ist unschädlich, weil für § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht entscheidend ist, dass keine Hilfe gewährt worden ist, sondern dass keine Hilfe zu gewähren war.
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Unschädlich ist auch, dass die Hilfe für die Zeit vom 1. Juni bis 14. August 1997 und damit für einen zusammenhängenden Zeitraum von über zwei Monaten mit bestandskräftigen Bescheiden vom 3. Juni 1998 und 2. November 1998 gegenüber dem Hilfeempfänger abgelehnt worden ist. Denn diese Ablehnung der Hilfeleistung durch den Beklagten gegenüber dem Hilfeempfänger entfaltet keine Bindungswirkung im Erstattungsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem dahin, dass für diese Zeit keine Hilfe zu gewähren war. Die Entscheidung des Berufungsgerichts im Erstattungsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem, dass für die Zeit vom 15. bis 25. Juli 1997 Hilfe zu gewähren war, verletzt Bundesrecht nicht. Zum einen berücksichtigt sie, dass der Hilfeempfänger auch in der Zeit zwischen seinem Hilfeantrag am 15. Juli 1997 und seiner Aufnahme in das Krankenhaus am 25. Juli 1997 rund um die Uhr pflegebedürftig war, in dieser Zeit auch tatsächlich gepflegt wurde und nicht in der Lage war, die Kosten der Pflege selbst zu bezahlen. Zum anderen liegt dieser Entscheidung die nicht zu beanstandende Bewertung des Berufungsgerichts zugrunde, dass die Pflicht, für die Zeit vom 15. bis 25. Juli 1997 Hilfe zu gewähren, nicht von der Vorlage einer im Bescheid vom 3. Juni 1997 angeforderten geänderten Abrechnung der Pflegekosten für diese Zeit abhing. Denn dass Pflegekosten in dieser Zeit tatsächlich angefallen waren, ergab sich bereits aus der Kostenrechnung des Pflegedienstes für die Zeit vom 1. bis 27. Juli 1997, die Kosten für Pflegeleistungen im Umfang von "24 Std./tägl." auswies. Für § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG genügt, dass überhaupt, dem Grunde nach, Hilfe zu gewähren war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel