BVerwG 5 C 28.05 Hessischer VGH - 20.09.2005 - AZ: VGH 10 UE 3613/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Schmidt
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt, soweit es über die Berücksichtigung der Halbwaisenrente bei den Kostenbeiträgen des Klägers hinausgeht. Die Kosten der eingestellten Verfahrensteile trägt der jeweils zurücknehmende Revisionskläger. Gründe
1 Der Kläger und die Beklagte haben jeweils ihre eingelegten Revisionen gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2005 mit Schriftsatz vom 12. November 2006 bzw. vom 25. September 2006 teilweise zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb insoweit gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
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