BVerwG 5 PKH 25.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... ... beizuordnen, wird abgelehnt.
Den Klägern kann für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil eine solche Beschwerde der Kläger nicht, wie nach § 166 VwGO, § 114 ZPO vorausgesetzt, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn ein Grund für die Zulassung der Revision nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ist weder dem Vorbringen der Kläger zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
Den Klägern kann für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil eine solche Beschwerde der Kläger nicht, wie nach § 166 VwGO, § 114 ZPO vorausgesetzt, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn ein Grund für die Zulassung der Revision nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ist weder dem Vorbringen der Kläger zu entnehmen noch sonst ersichtlich.