BVerwG 5 PKH 31.07 OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.04.2007 - AZ: OVG 2 A 4787/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO liegen vor, nachdem der Kläger durch den vorgelegten Kontoauszug für sein Girokonto seine Angaben in dem Erklärungsvordruck auch insoweit glaubhaft gemacht und den Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits vor dem Abschluss des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich am 5. November 2007 gestellt hat.
2 Die Festsetzung des Streitwerts für das beendete Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO (2 x 2 000 €; vgl. Beschluss vom 18. Januar 2007 - BVerwG 5 C 9.06 -).
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