BVerwG 6 A 1.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. G r a u l i c h als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 20. Mai 2003 sowie seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 27. Mai 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
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