BVerwG 6 A 3.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Gründe
1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. April 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ist mit Beschlüssen vom 19. April 1996 (BVerwG 1 A 6.95 ) und vom 28. September 2001 (BVerwG 6 AV 3.01 ) festgesetzt worden.
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