BVerwG 6 A 5.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe
1 Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 16. April 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert ist bereits durch Beschluss vom 28. September 2001 festgesetzt worden.
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