BVerwG 6 A 5.11
In den Verwaltungsstreitsachen hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller als Berichterstatter
gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Klageverfahren und das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden eingestellt. Die Kosten des Klageverfahrens und des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Kläger und Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 30 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 15 000 € festgesetzt. Gründe
1 Der Kläger und Antragsteller hat seine Klage und seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 2. November 2011 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Da der Kläger und Antragsteller seine Klage und seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen hat, war über die Anträge auf Prozesskostenhilfe (BVerwG 6 PKH 8.11 und BVerwG 6 PKH 9.11 ) nicht mehr zu entscheiden.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen auf § 52 Abs. 1 GKG und § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs.1 GKG.
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