BVerwG 6 A 9.21
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Dr. Tegethoff sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp und Hellmann
beschlossen:
Der Beweisbeschluss vom 28. Mai 2020 wird aufgehoben.
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Der Beweisbeschluss vom 28. Mai 2020 wird nach Anhörung der Beteiligten aufgehoben, weil der Senat die in ihm angeordnete Zeugeneinvernahme des Leiters des Archivs des Bundesnachrichtendienstes nicht mehr für erforderlich erachtet. Eine Bindung des Senats an den Beweisbeschluss vom 28. Mai 2020 besteht insoweit nicht. Vielmehr kann auf eine noch nicht durchgeführte Beweisaufnahme verzichtet, ein noch nicht erledigter Beweisbeschluss kann wieder aufgehoben werden. Das Tatsachengericht, das Art und Umfang der Beweisaufnahme grundsätzlich nach seinem Ermessen bestimmt, kann von der vorgesehenen Beweisaufnahme absehen, wenn es im Laufe des Verfahrens zu einer anderen Beurteilung gelangt, welche die Beweisaufnahme nicht mehr als geboten oder möglich erscheinen lässt. Erforderlich ist lediglich, dass dies den Beteiligten - wie hier geschehen - rechtzeitig mitgeteilt und ihnen Gelegenheit gegeben wird, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 1963 - 4 C 125.63 - BVerwGE 17, 172 und vom 9. März 1984 - 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 Rn. 29 sowie Beschlüsse vom 26. August 1980 - 3 B 15.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 128 S. 31 und vom 5. November 2001 - 7 B 56.01 - juris Rn. 8). Auf eine Zustimmung beider oder eines Beteiligten gemäß § 360 Satz 2 ZPO kommt es nicht an. Diese Norm ist im Verwaltungsprozessrecht nicht anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 25. September 1975 - 5 B 9.75 - Buchholz 427.3 § 360 LAG Nr. 52 S. 7; OVG Münster, Beschluss vom 16. März 2010 - 6 A 1137/08 - juris Rn. 46 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2018 - OVG 5 N 4.16 - juris Rn. 12, 15) und betrifft ohnehin nur die Änderung, nicht aber die Aufhebung eines Beweisbeschlusses (vgl. Heinrich, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 360 Rn. 3 und Bach, in: BeckOK ZPO, Stand 1. März 2022, § 360 Rn. 2).
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Im Hinblick auf die Erklärung der Beklagten, in den Aufbewahrungseinheiten mit den anfragegegenständlichen Signaturen zwischenzeitlich fünf Fundstellen zur Person P. gefunden zu haben, erachtet der Senat die Zeugeneinvernahme des Leiters des Archivs des Bundesnachrichtendienstes dazu, dass entsprechende Unterlagen vorhanden sind, nicht mehr für erforderlich. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass in den 1723 anfragegegenständlichen Unterlagen in einem mehrstufigen Prüfungs- und Bearbeitungsprozess durch mehr als vier Bewertungsebenen von unterschiedlichen Personen insgesamt fünf Fundstellen identifiziert worden seien, die sich zur Person P. verhielten (S. 211 in der Signatur 1559, S. 285 in der Signatur 20975, S. 021 und S. 155 in der Signatur 28149 sowie S. 285 in der Signatur 401307). Die Tatsache, dass es bei dem Bundesnachrichtendienst derartige Unterlagen gibt, ist damit inzwischen erwiesen, vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO. Dieser Einschätzung haben sich die Verfahrensbeteiligten in ihren Schriftsätzen vom 11. und 24. März 2022 inhaltlich angeschlossen.
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Mit der Aufhebung des Beweisbeschlusses wird der auf Vernehmung des Leiters des Referats Archivwesen gerichtete Beweisantrag des Klägers vom 27. Mai 2020 abgelehnt.