BVerwG 6 B 11.07 Schleswig-Holsteinisches OVG - 27.12.2006 - AZ: VG 4 LA 76/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2006 wird verworfen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
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