BVerwG 6 B 26.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 700 € festgesetzt.
Die auf die Gesichtspunkte der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.), der Divergenz (2.) und der Verletzung von Bundesrecht (3.) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
1. Der Kläger hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob "ein Autoradio in einem Transportbus einer dezentral organisierten Jugendhilfeeinrichtung (bzw. einer sonstigen, im Sinne von § 6 RGebStV i.V.m. § 3 BefrVO des jeweiligen Bundeslandes privilegierten Einrichtung) dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit (ist), wenn dieses Fahrzeug Hilfsmittel und Bestand einer stationären Einrichtung ist". Damit ist der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung nicht ausreichend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
2. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes einer Divergenz sind ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.). Daran gemessen ist die Rüge nicht ausreichend begründet. Der Kläger beanstandet, der Verwaltungsgerichtshof habe auf Seite 9 der Gründe des angefochtenen Urteils in Auslegung des Begriffs "Einrichtungen" in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO und § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV einen Rechtssatz aufgestellt, der von einem Rechtssatz in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1994 (- BVerwG 5 C 42.91 - DVBl. 1994, 1298) abweiche. Damit kann eine die Zulassung rechtfertigende Divergenz schon deshalb nicht begründet werden, weil sich die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts in dem angezogenen Urteil auf das Tatbestandsmerkmal "Einrichtung" im Sinne von § 100 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 des Bundessozialhilfegesetzes beziehen, sodass die behauptete Abweichung unterschiedliche Rechtsvorschriften betrifft.
3. Soweit der Kläger eine Verletzung von § 13 Abs. 3 und Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) vom 31. August 1991 (Art. 1 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31..August 1991), zuletzt geändert durch Art. 1 des Siebten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 23./26. September 2003 (Baden-WürttGBl. 2004 S. 104), beanstandet, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung auch des revisiblen Rechts kein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO ist.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 2 GKG.
Die auf die Gesichtspunkte der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.), der Divergenz (2.) und der Verletzung von Bundesrecht (3.) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
1. Der Kläger hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob "ein Autoradio in einem Transportbus einer dezentral organisierten Jugendhilfeeinrichtung (bzw. einer sonstigen, im Sinne von § 6 RGebStV i.V.m. § 3 BefrVO des jeweiligen Bundeslandes privilegierten Einrichtung) dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit (ist), wenn dieses Fahrzeug Hilfsmittel und Bestand einer stationären Einrichtung ist". Damit ist der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung nicht ausreichend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
2. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes einer Divergenz sind ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.). Daran gemessen ist die Rüge nicht ausreichend begründet. Der Kläger beanstandet, der Verwaltungsgerichtshof habe auf Seite 9 der Gründe des angefochtenen Urteils in Auslegung des Begriffs "Einrichtungen" in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO und § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV einen Rechtssatz aufgestellt, der von einem Rechtssatz in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1994 (- BVerwG 5 C 42.91 - DVBl. 1994, 1298) abweiche. Damit kann eine die Zulassung rechtfertigende Divergenz schon deshalb nicht begründet werden, weil sich die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts in dem angezogenen Urteil auf das Tatbestandsmerkmal "Einrichtung" im Sinne von § 100 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 des Bundessozialhilfegesetzes beziehen, sodass die behauptete Abweichung unterschiedliche Rechtsvorschriften betrifft.
3. Soweit der Kläger eine Verletzung von § 13 Abs. 3 und Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) vom 31. August 1991 (Art. 1 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31..August 1991), zuletzt geändert durch Art. 1 des Siebten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 23./26. September 2003 (Baden-WürttGBl. 2004 S. 104), beanstandet, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung auch des revisiblen Rechts kein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO ist.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 2 GKG.