BVerwG 6 B 26.11 OVG Berlin-Brandenburg - 25.05.2011 - AZ: OVG 11 M 16.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Mai 2011 mit Schriftsatz vom 8. Juli 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die erhobene Anhörungsrüge hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu befinden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden (s. § 152a VwGO).
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