BVerwG 6 B 28.10 Hessischer VGH - 26.10.2009 - AZ: VGH 8 B 2822/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
Der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Gründe
1 Nach dem Vortrag des nicht entsprechend § 67 Abs. 4 VwGO vertretenen Antragstellers kommt ein Wiederaufnahmegrund nach § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO nicht ernsthaft in Betracht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
3 Der Senat wird weitere Anträge des Antragstellers, die sich auf das diesem Verfahren zu Grunde liegende wahlrechtliche Anliegen des Antragstellers beziehen, nicht mehr bescheiden.
Full & Egal Universal Law Academy