BVerwG 6 B 43.07 Schleswig-Holsteinisches VG - 20.02.2007 - AZ: VG 7 A 33/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge
und Dr. Bier
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt. Gründe
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2007 mit Schriftsatz vom 29. August 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
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