BVerwG 6 B 55.17 , Beschluss vom 24. August 2017 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 6 B 55.17 VG München - 16.09.2015 - AZ: VG M 6b K 14.3727 VGH München - 29.05.2017 - AZ: VGH 7 B 16.502
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und Dr. Tegethoff
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 226,18 € festgesetzt. Gründe
1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.
2 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis Juni 2013 nebst Rücklastschriftkosten und Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 226,18 € für zwei Wohnungen festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen den Beschluss nach § 130a VwGO nicht zugelassen.
3 Die Beschwerdebegründung dürfte bereits den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügen. Die Darlegung des Zulassungsgrundes rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formul