BVerwG 6 B 62.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1
Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 hat der Kläger erklärt, dass er mit seinem Schreiben vom 16. November 2010 keine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. November 2006 hat einlegen wollen; der Senat wertet dies als Rücknahme des Rechtsmittels. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.