BVerwG 6 B 67.17 , Beschluss vom 23. Januar 2018 | Bundesverwaltungsgericht
Karar Dilini Çevir:
BVerwG 6 B 67.17 , Beschluss vom 23. Januar 2018 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 6 B 67.17 VG Koblenz - 20.05.2016 - AZ: VG 5 K 201/16 OVG Koblenz - 23.06.2017 - AZ: OVG 10 A 11810/16
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juni 2017 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt. Gründe
1 1. Der Kläger will zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten neu bewertet haben, die er im Rahmen einer Aufstiegsprüfung anfertigte. Der Prüfungsausschuss setzte für die Bearbeitungen jeweils die Note "ungenügend (0 Punkte)" fest. Er hielt es aufgrund weitgehender inhaltlicher Übereinstimmungen für erwiesen, dass der Kläger die Lösungshinweise gekannt habe.
2 Der erstinstanzlich erfolglosen Klage hat das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf die erste, nicht aber in Bezug auf die zweite Aufsichtsarbeit stattgegeben. In dem Berufungsurteil heißt es im Wesentlichen: Nach den Regeln des Anscheinsbeweises sei nur für die zweite Aufsichtsarbeit nachgewiesen, dass der Kläger darüber getäuscht habe, eine eigenständige Prüfungsleistung erbracht zu haben. Zwar stimmten die Bearbeitungen des Klägers in beiden Aufsichtsarbeiten nach den Formulierungen, dem Aufbau und der Gedankenführung weitgehend mit den nur für die Prüfer bestimmten Lösungshinweisen überein. Daraus könne aber nur für die zweite Aufsichtsarbeit der Schluss gezogen werden, dass der Kläger die Lösungshinweise gekannt und verwendet habe. In Bezug auf die erste Aufsichtsarbeit sei diese typische Annahme nicht gerechtfertigt, weil aufgrund der vorgelegten Unterrichtsmaterialien und Mitschriften ernsthaft möglich sei, dass die inhaltlichen Übereinstimmungen auf Kenntnissen beruhten, die sich der Kläger angeeignet habe. In Bezug auf die zweite Aufsichtsarbeit habe der Kläger keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt.
3 Die Verfahrensbeteiligten haben jeweils Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, soweit das Oberverwaltungsgericht zu ihren Lasten entschieden hat. Sie machen geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das Oberverwaltungsgericht sei von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Regeln des Anscheinsbeweises abgewichen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger macht zusätzlich geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt unzulänglich aufgeklärt, soweit es das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die zweite Aufsichtsarbeit bestätigt habe.
4 2. Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten können keinen Erfolg haben, weil sich aus ihren Beschwerdebegründungen nicht ergibt, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO vorliegt. Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darf das Bundesverwaltungsgericht die Revision nur aufgrund von Gesichtspunkten zulassen, die ein Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung angeführt hat (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 12. August 1993 - 7 B 86.93 - NJW 1994, 144).
5 a) Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist dargelegt, wenn die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann und der Beschwerdeführer keine neuen, bislang nicht behandelten Gesichtspunkte aufzeigt (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2015:​270115B6B43.14.0] - NVwZ-RR 2015, 416 Rn. 8).
6 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung des Beweises des ersten Anscheins zum erleichterten Nachweis bestimmter Tatsachen im Verwaltungsprozess sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Hierfür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden können, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Zum anderen dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen. Die Verwaltungsgerichte haben nach § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu ermitteln, ob ein die Schlussfolgerung tragender Sachverhalt und, wenn sie davon überzeugt sind, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Erklärung vorliegen (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. August 1999 - 8 C 24.98 - NVwZ-RR 2000, 256).
7 Davon ausgehend ist auch geklärt, dass nach den Regeln des Anscheinsbeweises nachgewiesen werden kann, dass ein Prüfungsteilnehmer über die Eigenständigkeit seiner schriftlichen Prüfungsleistung getäuscht hat. Stimmt die Bearbeitung nach Formulierungen, Aufbau und Gedankenführung weitgehend mit den nur für die Prüfer bestimmten Lösungshinweisen überein, berechtigt dieser Sachverhalt typischerweise zu dem Schluss, der Prüfungsteilnehmer habe die Lösungshinweise gekannt und seiner Bearbeitung zugrunde gelegt. Für die Aufklärung, ob eine andere Ursache für die weitgehende Übereinstimmung in Betracht kommt, bedarf es der Mitwirkung des Prüfungsteilnehmers. Nur er kann eine plausible andere Erklärung für die Übereinstimmung beibringen. Ergibt die Sachaufklärung keine Anhaltspunkte, die eine andere Ursache als die Kenntnis der Lösungshinweise nachvollziehbar erscheinen lassen, steht fest, dass der Prüfungsteilnehmer keine eigenständige Prüfungsleistung erbracht, sondern dies vorgespiegelt hat. Eine solche Bearbeitung ist von vornherein ungeeignet, eine Aussage über die Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen, deren Nachweis die Prüfung dient (BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1984 - 7 B 109.83 - NVwZ 1985, 191; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 237 mit Nachweisen zur Rechtsprechung).
8 Auch für den Beweis des ersten Anscheins gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ist es Aufgabe der Tatsachengerichte, aufgrund einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung des gesamten Prozessstoffes darüber zu entscheiden, ob eine Tatsache nach den Regeln des Anscheinsbeweises erwiesen ist. Hierfür müssen sie zu der Überzeugung gelangen, dass ein Sachverhalt feststeht, der typischerweise auf das Vorliegen der nachzuweisenden Tatsache schließen lässt. Ist dies der Fall, müssen sie sich darüber klar werden, ob im Einzelfall ein atypisches Geschehen ernsthaft möglich erscheint (BVerwG, Urteil vom 24. August 1999 - 8 C 24.98 - NVwZ-RR 2000, 256).
9 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung dieser Erkenntnisse; sie sind grundsätzlich gleichwertig. Die Tatsachengerichte müssen Bedeutung und Gewicht der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen. Dabei sind sie ausschließlich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und müssen gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteile vom 18. Juli 1986 - 4 C 40 - 45.82 - NVwZ 1987, 217 und vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - NVwZ 2007, 1196 Rn. 16). Nach diesen Regeln haben die Tatsachengerichte zu beurteilen, ob Formulierungen, Aufbau und Gedankenführung einer schriftlichen Prüfungsleistung so weitgehend mit den nur für die Prüfer bestimmten Lösungshinweisen übereinstimmen, dass der Schluss berechtigt ist, der Prüfungsteilnehmer habe ihr die Lösungshinweise zugrunde gelegt. Sind die Tatsachengerichte von der weitgehenden Übereinstimmung überzeugt, haben sie die Regeln der Beweiswürdigung auch für die sich anschließende Beurteilung anzuwenden, ob eine andere Erklärung für die Übereinstimmung als die Kenntnis der Lösungshinweise ernsthaft möglich ist.
10 Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist vom B

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