BVerwG 6 B 68.05 Sächsisches OVG - 12.09.2005 - AZ: OVG 5 E 242/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. G r a u l i c h und Dr. B i e r
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Gründe
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. September 2005 mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
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