BVerwG 6 B 77.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juli 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ausreichend dargelegt.
Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
2. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes einer Divergenz sind ebenfalls nicht ausreichend dargelegt.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O. S. 14). Daran gemessen ist die Rüge nicht ausreichend begründet. Es fehlt bereits an der Darlegung eines die angefochtene Entscheidung tragenden und angeblich divergierenden abstrakten Rechtssatzes. Davon abgesehen erschließt sich auch nicht ansatzweise, warum das Berufungsgericht von den von dem Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 C 12.95 - BVerwGE 101, 24; Beschluss vom 5. März 1986 - BVerwG 1 B 36.86 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 44; Beschluss vom 2. Oktober 1981 - BVerwG 1 B 684.80 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 30) abgewichen sein könnte.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 52 Abs. 1 GKG.
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ausreichend dargelegt.
Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
2. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes einer Divergenz sind ebenfalls nicht ausreichend dargelegt.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O. S. 14). Daran gemessen ist die Rüge nicht ausreichend begründet. Es fehlt bereits an der Darlegung eines die angefochtene Entscheidung tragenden und angeblich divergierenden abstrakten Rechtssatzes. Davon abgesehen erschließt sich auch nicht ansatzweise, warum das Berufungsgericht von den von dem Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 C 12.95 - BVerwGE 101, 24; Beschluss vom 5. März 1986 - BVerwG 1 B 36.86 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 44; Beschluss vom 2. Oktober 1981 - BVerwG 1 B 684.80 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 30) abgewichen sein könnte.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 52 Abs. 1 GKG.