BVerwG 6 B 87.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Prozesskostenhilfe und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.