BVerwG 6 B 89.09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich
und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2009 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt; von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO sowie § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.