BVerwG 6 C 1.09 Niedersächsisches OVG - 11.11.2008 - AZ: OVG 5 LB 262/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Möller
beschlossen:
1. Das Bundesministerium der Verteidigung, Fontainengraben 150, 53123 Bonn und das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, Lavesallee 6, 30169 Hannover werden gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen. Der Sach- und Streitstand ergibt sich aus den von dem beklagten Landkreis erlassenen Bescheiden vom 21. Februar, 2. März und 26. April 2005, dem Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 19. April 2005, dem angefochtenen Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 2008, der Revisionsbegründung vom 25. Februar 2009, der Revisionserwiderung vom 20. März 2009 und der Replik vom 25. Mai 2009. Die Unterlagen liegen für die Beigeladenen in Kopie an. 2. Die Beigeladenen werden hiermit unter Abkürzung der Ladungsfrist auf eine Woche zur mündlichen Verhandlung auf Mittwoch, 21. Juli 2010, 10:00 Uhr im Dienstgebäude Leipzig, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, Sitzungssaal III, 1. Obergeschoss, Zimmer 1.034 geladen. Sie werden darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Gründe
1. Die Beigeladenen sind im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Dies folgt zwar hinsichtlich des Beigeladenen zu 1 entgegen der von diesem in seinem Beiladungsantrag vom 30. Juni 2010 vertretenen Ansicht nicht aus dem Umstand, dass das Unterhaltssicherungsgesetz, nach dessen Bestimmungen der Rechtsstreit zu entscheiden ist, gemäß Art. 87b Abs. 2 Satz 1 GG, § 17 Abs. 1 USG von den Ländern im Auftrag des Bundes - hier mit dem beklagten Landkreis als zuständiger Behörde - durchgeführt wird und der Bund nach Maßgabe des § 19 USG die Kosten trägt. Denn im Verwaltungsstreitverfahren obliegt es dem im Außenverhältnis zuständigen beklagten Landkreis, als gesetzlicher Prozessstandschafter der Bundesrepublik Deutschland auch für diese aufzutreten. Rechte des Bundes, die im Wege der notwendigen Beiladung prozessual zur Geltung gebracht werden müssten, bestehen insoweit nicht (vgl. Beschlüsse vom 9. Januar 1999 - BVerwG 11 C 8.97 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 131 S. 2 und vom 21. März 2006 - BVerwG 9 B 18.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 190 Rn. 11).
Die Notwendigkeit der Beiladung ergibt sich jedoch im Hinblick auf beide Beigeladenen aus dem Umstand, dass die von dem Kläger begehrte Unterhaltssicherungsleistung in Form der Erstattung von Betriebsausgaben auch in Gestalt eines Härteausgleichs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 USG in Betracht kommt und auch als solcher durch den angefochtenen Bescheid des beklagten Landkreises vom 18. Mai 2004 (richtig: 26. April 2005) abgelehnt worden ist. Für die Gewährung eines Härteausgleichs bedarf es gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 USG des Einvernehmens der obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums der Verteidigung.
2. Die Beigeladenen sind gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Abkürzung der Ladungsfrist zu laden.
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