BVerwG 6 B 6.06 OVG Rheinland-Pfalz - 13.12.2005 - AZ: OVG 7 A 12263/04.OVG
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Dezember 2005 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1 Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet.
2 Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob eine Regelung über die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern als Berufsausübungsregelung anzusehen ist und deshalb durch Rechtsnorm erfolgen muss.
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