BVerwG 6 C 2.07 VG Köln - 13.12.2006 - AZ: VG 21 K 5175/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Bier
beschlossen:
Die Beiladungsanträge der ... AG, vertreten durch den Vorstand, ..., .., und der ... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, ebenda, werden abgelehnt. Gründe
1 Den Beiladungsanträgen ist nicht zu entsprechen, denn die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO), die im Revisionsverfahren gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO allein in Betracht zu ziehen ist, liegen nicht vor.
2 Notwendig ist die Beiladung eines Dritten nur dann, wenn dieser an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies setzt voraus, dass die begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte des Dritten eingegriffen wird, d.h. seine Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (Beschlüsse vom 7. Februar 1995 - BVerwG 1 B 14.95 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 117 S. 5, vom 9. Januar 1999 - BVerwG 11 C 8.97 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 131 S. 1 und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 6 VR 5.07 - NVwZ 2007, 1207 Rn. 6). Daran fehlt es hier.
3 1. Die von der Klägerin begehrte Sachentscheidung, die Aufhebung des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 17. August 2005, durch den die von der Klägerin für die Überlassung von Teilnehmerdaten geforderten Entgelte beanstandet und oberhalb bestimmter Grenzen für unwirksam erklärt wurden (§ 47 Abs. 4 i.V.m. § 38 Abs. 4 Satz 1 TKG), greift nicht derart in die durch einen zivilrechtlichen Überlassungsvertrag geordnete Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und den beiden antragstellenden Unternehmen ein, dass deren Beiladung geboten wäre. Zwar wird durch einen Verwaltungsakt, der ein privatrechtliches Vertragsverhältnis unmittelbar gestaltet, in das Recht eingegriffen, den Vertragsinhalt mit der Gegenseite frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln (s. Urteil vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93 ). In diesem Sinne entfaltet die Erklärung der beanstandeten Entgeltteile für unwirksam eine privatrechtsgestaltende Wirkung insofern, als die wirksam gebliebenen Entgeltteile an die Stelle der vereinbarten Entgelte getreten sind. Ein der Klage stattgebendes Urteil würde aber lediglich diesen Eingriff rückgängig machen und die zuvor zwischen der Klägerin und den antragstellenden Unternehmen vereinbarten Entgelte wieder aufleben lassen.
4 In dieser Konstellation bedarf es nicht der Beiladung zum Verwaltungsrechtsstreit, um den Vertragspartnern des regulierten Unternehmens die effektive Wahrnehmung eigener Rechte zu ermöglichen. Denn während eine behördliche Entgeltfestsetzung ebenso wie eine Entgeltgenehmigung, bei der das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten tritt (s. § 37 Abs. 2 TKG), den privatautonomen Spielraum der Beteiligten mit der Folge beseitigt, dass eine zivilgerichtliche Inhalts- und Billigkeitskontrolle der Entgelte ausgeschlossen ist und etwaige Rechtsverletzungen nur im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden können (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04 - CR 2007, 569 = MMR 2007, 585), würde ein der Klage stattgebendes Urteil hier gerade umgekehrt dazu führen, dass die Angemessenheit der Entgelte im zivilgerichtlichen Verfahren überprüft werden kann.
5 2. Die erstrebte Entscheidung greift auch nicht unmittelbar in ein den antragstellenden Unternehmen etwa zustehendes Recht auf Entgeltregulierung ein. Dabei mag dahinstehen, inwieweit sich aus § 27 Abs. 1 TKG ergibt, dass die Normen über die Entgeltregulierung eine drittschützende Wirkung zugunsten von Wettbewerbern des regulierten Unternehmens entfalten (so Schuster/ Ruhle, in: BeckTKG, 3. Aufl. 2006, § 27 Rn. 16 ff.). Auf sich beruhen kann auch, ob die ihre Beiladung zum vorliegenden Verfahren begehrenden Unternehmen den Begriff des Wettbewerbers erfüllen, also auf demselben in dieser Hinsicht relevanten Markt der Telekommunikation tätig sind wie die Klägerin (s. Urteil vom 10. Oktober 2002 a.a.O. S. 108 f.; Schuster/Ruhle, a.a.O. Rn. 15). Selbst wenn beides unterstellt wird, wären die antragstellenden Unternehmen nur dann notwendig beizuladen, wenn die Bundesnetzagentur die angefochtene Verfügung nicht nur gegenüber der Klägerin als belastende Regelung, sondern zugleich ihnen gegenüber als eine sie begünstigende Regelung erlassen hätte. Denn nur dann würde über ihre Rechte unmittelbar mitentschieden, falls das Gericht der Anfechtungsklage stattgibt.
6 Das ist aber nicht der Fall. Wie sich aus den Gründen des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 17. August 2005 (insbesondere Seite 47) ergibt, ist die Behörde von Amts wegen tätig geworden und nicht, um einem (behaupteten) Einschreitensanspruch Dritter zu entsprechen. Selbst unter der Prämisse, dass die Wettbewerber der Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sind, Klage mit dem Ziel einer nachträglichen Entgeltregulierung zu erheben, ergibt sich daraus nicht die Notwendigkeit ihrer Beiladung in der hier vorliegenden (umgekehrten) Konstellation, in der die Klägerin eine Regulierungsmaßnahme angreift, die ausschließlich an sie gerichtet ist (s. auch Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. Rn. 8 unter Hinweis auf den Beschluss vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 145.89 - Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 5).
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