BVerwG 6 C 21.11 Bayerischer VGH München - 27.04.2011 - AZ: VGH 7 BV 09.2179
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 51 207,36 € festgesetzt. Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2011 mit Schriftsatz vom 24. November 2011 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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