BVerwG 6 C 43.10 VG Karlsruhe - 21.10.2010 - AZ: VG 9 K 2111/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2010 mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2010 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
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