BVerwG 6 PB 4.11
In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2011
durch die Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird eingestellt, nachdem der Antragsteller seine Beschwerde vom 21. Februar 2011 mit Schriftsatz vom 11. März 2011 zurückgenommen hat (§ 83 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 94 Abs. 3 ArbGG analog).