BVerwG 6 PB 7.11
In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 3 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 16. Dezember 2010 werden als unzulässig verworfen.
Das Beschwerdeverfahren des Beteiligten zu 2 wird eingestellt.
Gründe
1
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 3 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden sind (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 3, § 92a Satz 2 ArbGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts zu begründen (§ 72a Abs. 3 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG). Im vorliegenden Fall ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Beteiligten zu 1 am 3. Februar 2011 und der Beteiligten zu 3 am 5. Februar 2011 zugestellt worden. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte daher im Falle der Beteiligten zu 1 bis zum 4. April 2011 und im Falle der Beteiligten zu 3 bis zum 5. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingehen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
2
Das Beschwerdeverfahren des Beteiligten zu 2 ist einzustellen, nachdem dieser seine Beschwerde vom 28. Februar 2011 mit Schriftsatz vom 31. März 2011 zurückgenommen hat (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 94 Abs. 3 ArbGG analog).