BVerwG 7 A 12.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 8. Juli 2011 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (Nr. 34.3 i.V.m. Nr. 2.3 des Streitwertkatalogs).
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