BVerwG 7 A 16.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 3. November 2010 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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