BVerwG 7 A 19.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:
Das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 A 23.11 eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens BVerwG 7 A 23.11. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren BVerwG 7 A 23.11 auf 70 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Kläger haben ihre Klage gegen die Beklagte zu 2 mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2011 zurückgenommen. Deshalb wird das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 93 VwGO abgetrennt und gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 eingestellt.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG.
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