BVerwG 7 A 30.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
als Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, die Kläger zu je 1/3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22 500 € festgesetzt. Gründe
1 Nachdem die Kläger und der Beklagte das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Dies sind vorliegend die Kläger, weil die Klage aus den im Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2012 (BVerwG 7 VR 12.12 ) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufgeführten Gründen voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Hauptsacheverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG. Wegen der Höhe wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 9. Oktober 2012 (BVerwG 7 VR 12.12 , Rn. 16) verwiesen.
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