BVerwG 7 A 6.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit gemäß § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.
2 Vorliegend ist es angemessen, den Beteiligten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Lässt sich der vermutliche Prozessausgang nicht ohne Weiteres übersehen, so entspricht es insoweit dem Sinn der zur Verfahrensvereinfachung dienenden Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO, der Ungewissheit über den Verfahrensausgang durch eine anteilige Kostenbelastung Rechnung zu tragen. So liegen die Dinge hier: Ob und inwieweit die von der Klägerin (zuletzt) gestellten Anträge (vgl. Beschluss vom 23. November 2011 - BVerwG 20 F 22.10 - Rn. 6) Aussicht auf Erfolg hatten, lässt sich auch im Wege summarischer Prüfung nicht absehen. Es ist nicht Aufgabe eines Beschlusses nach § 161 Abs. 2 VwGO, schwierige Rechtsfragen, etwa zur Zulässigkeit der Anträge, zu klären.
3 Einer ausdrücklichen Entscheidung über die Kosten der Zwischenverfahren bedarf es nicht. Kostenrechtlich bildet das Verfahren vor dem Fachsenat mit dem Hauptsacheverfahren einen Rechtszug im Sinne des § 35 GKG und des § 19 Abs. 1 RVG (Beschluss vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 20 F 15.10 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 62 Rn. 11).
4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG.
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