BVerwG 7 A 6.09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 97 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 29. Mai 2009 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt der in dem außergerichtlichen Vergleich getroffenen Kostenübernahme durch die Beklagte. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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