BVerwG 7 A 8.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2010
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt. Gründe
1 Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20. April 2010 den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes vom 20. April 2010 widersprochen. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO gemäß § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO einzustellen.
2 Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil sie nach den unbestrittenen Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 20. April 2010 in einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen festgesetzt hat, die den klägerischen Forderungen entsprechen.
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
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