BVerwG 7 A 8.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe
1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kosten des erledigten Verfahrens sind aus Gründen billigen Ermessens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO dem Kläger aufzuerlegen. Zu dem Einsichtsbegehren unter Ziffer 1, 2, 3 und 5 des Klageantrags hatte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 31. März 2011 mit Schreiben vom 30. Juni 2011 schon vor Erhebung der Untätigkeitsklage am 8. Juli 2011 mitgeteilt, dass insoweit in der Archivdatenbank keine Unterlagen gefunden werden konnten. Hinsichtlich des Einsichtsbegehrens unter Ziffer 4 hat die Beklagte den Kläger zwar während des gerichtlichen Verfahrens klaglos gestellt. Dies wirkt sich aber im Rahmen der Kostenentscheidung nicht zu Gunsten des Klägers aus, weil ihm dazu im Schreiben vom 30. Juni 2011 mitgeteilt worden war, dass einschlägige Archivunterlagen zwar recherchiert, von der eigens eingerichteten Arbeitsgruppe aber noch nicht abschließend auf ihre Schutzwürdigkeit hätten überprüft werden können und deshalb noch um etwas Geduld gebeten werde. Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung, schon wenig später Untätigkeitsklage zu erheben.
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
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