BVerwG 7 A 9.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger
als Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe
1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kosten des erledigten Verfahrens sind aus Gründen billigem Ermessens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO dem Kläger aufzuerlegen. Dieser hatte bereits zu einem Zeitpunkt Klage erhoben, als die Voraussetzungen des § 75 VwGO noch gar nicht vorgelegen hatten. Bezüglich des Auskunftsbegehrens zu 2 - 6 hat die Beklagte im Klageverfahren nur wiederholt, dass ihr keine Archivunterlagen vorliegen; hieraus kann nicht das Vorliegen eines erledigenden Ereignisses abgeleitet werden. Soweit zur Auskunftsperson Nr. 1nunmehr Archivbestände an das Bundesarchiv abgegeben worden sind, ist dies innerhalb der offenen Drei-Monatsfrist des § 75 VwGO erfolgt, was angesichts der verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage nicht zu Lasten der Beklagten gehen kann.
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
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