BVerwG 7 B 12.09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und Guttenberger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht; darauf ist der Kläger in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.