BVerwG 7 B 14.07 VG Minden - 04.04.2007 - AZ: VG 2 K 3003/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. April 2007 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht eröffnet ist.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
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