BVerwG 7 B 17.06 VG Chemnitz - 24.11.2005 - AZ: VG 5 K 2096/99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
beschlossen:
Die durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 1995 erfolgte Beiladung der Bundesrepublik Deutschland zum Verfahren wird aufgehoben. Gründe
1 Nachdem mit dem Entschädigungsrechtsänderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (nunmehr Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, Art. 4 Abs. 37 Nr. 1 und 4 des Gesetzes zur Neuordnung der Bundesfinanzverwaltung vom 22. September 2005, BGBl I S. 2809) die Zuständigkeit zur Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche übertragen worden ist und die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin dieses Bundesamtes in die Rolle der Beklagten wechselte, bedurfte es deren Beiladung nicht mehr. Eine Beiladung der rechtsfähigen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImA-Errichtungsgesetz - vom 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3235) war nicht veranlasst. Sie wird insbesondere in keiner Eigentümerstellung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Errichtungsgesetz) mehr berührt, da das streitbefangene Grundstück bereits 1996 nach dem Investitionsvorranggesetz veräußert worden ist. Nur die unmittelbare Verwertung von Grundeigentum wickelt die Bundesanstalt aus eigenem Recht und in eigener Zuständigkeit ab. In weiteren, der Bundesanstalt auf der Grundlage des Errichtungsgesetzes übertragenen Aufgaben wird sie lediglich als Vertretungsbehörde tätig (§ 2 Abs. 6 Errichtungsgesetz). Dies betrifft auch eventuelle Ansprüche auf Auskehr eines Veräußerungserlöses, die zudem aus dem Bundeshaushalt und nicht aus dem der Anstalt beglichen werden.
2 Die von der Bundesanstalt mit Schriftsatz vom 30. März 2006 dargelegte Aufgabenstellung rechtfertigt keine Beiladung. Denn soweit die Bundesanstalt als (gesetzlicher) Vertreter des Bundes tätig wird, käme nur eine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Betracht, die hier aber wegen deren Beklagtenstellung ausscheidet.
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