BVerwG 7 B 17.08 OVG Berlin-Brandenburg - 28.01.2008 - AZ: OVG 11 L 1.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2008 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
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