BVerwG 7 B 25.08 VGH Baden-Württemberg - 28.04.2008 - AZ: VGH 1 S 1094/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und Guttenberger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. April 2008 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2008 hingewiesen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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