BVerwG 7 B 27.22
VG Ansbach - 08.02.2017 - AZ: AN 11 K 16.01743 VGH München - 07.05.2021 - AZ: 22 B 18.2189In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2023
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2022 (BVerwG 7 B 19.21 ) wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Kläger haben entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 19. Oktober 2022 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. November 2017 - 10 B 4.17 - ZOV 2018, 48 Rn. 10 m. w. N.).
2 Die Kläger greifen mit ihrer Anhörungsrüge erneut die Form des verwaltungsgerichtlichen Urteils an. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hatten die Kläger einen Verfahrensfehler gerügt, weil mangels Unterschriften der Richter auf der Urschrift der erstinstanzlichen Urteilsformel kein "wirksames rechtsgültiges Urteil" des Verwaltungsgerichts vorliege. Der Senat hat sich - was die Kläger auch nicht in Abrede stellen - in seinem Beschluss hiermit auseinandergesetzt. Er hat angenommen, dass ein Fehler jedenfalls nicht vorliege. Die von den mitwirkenden Richtern unterschriebene Urschrift der Urteilsformel, die auch das hiesige Verfahren betreffe, befinde sich in den Gerichtsakten des ursprünglich parallel geführten Verfahrens des Bruders des Klägers zu 1, die in der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2017 von dem Verwaltungsgericht gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden waren (BA Rn. 26). Dass der Senat bei der Prüfung der Verfahrensrüge zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als die Kläger für richtig halten, berührt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
3 Mit ihrer Anhörungsrüge ergänzen die Kläger nunmehr ihr Vorbringen zum Vorliegen eines Verfahrensfehlers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Der unterzeichneten Urteilsformel des Verwaltungsgerichts fehle es an den vollständigen Namen der Richter, eine Unterschrift der Urkundsbeamtin auf dem Urteil sei nicht vorhanden, unklar bleibe, wann das Urteil erlassen worden sei, die Berufungsentscheidung beruhe deshalb auf einem nicht existenten Urteil und deren Urteilstenor weise ebenfalls nicht die vollen Namensunterschriften der mitwirkenden Richter auf. Dieser ergänzende Vortrag geht im Rahmen der vorliegenden Anhörungsrüge nach § 152a VwGO fehl.
4 Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, eine vorinstanzliche Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 B 13.10 - juris Rn. 3 m. w. N.). Sie kann auch nicht darauf gestützt werden, dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz materiell-rechtlich ein Rechtsfehler unterlaufen sei. Die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, ist vielmehr unzulässig, soweit sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht richtet, sondern lediglich einen (Verfahrens-)Fehler durch die Vorinstanz geltend macht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2008 - 7 BN 5.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6 Rn. 2 und vom 6. Juli 2010 - 5 B 13.10 - juris Rn. 3). So liegt es hier.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.