BVerwG 7 B 35.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Neumann und Guttenberger
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2008 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2
Ihre weiteren Anträge vom 14. Juli 2008 die Atomendlager Asse und Gorleben betreffend fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und sind deshalb unzulässig.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.