BVerwG 7 B 37.08 OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.06.2008 - AZ: OVG 4 A 1587/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
Krauß und Guttenberger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2008 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf diesen Sachverhalt wurde der Kläger mit Schreiben des
Berichterstatters vom 11. Juli 2008 hingewiesen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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