BVerwG 7 B 39.07 Schleswig-Holsteinisches OVG - 11.07.2007 - AZ: OVG 1 LA 51/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 wird verworfen. Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Gerichtskostengesetz wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf wurde der Kläger mit Schreiben des Berichterstatters vom 7. August 2007 hingewiesen.
2 Auch der Antrag gemäß § 21 GKG unterliegt aus diesen Gründen der Zurückweisung.
3 Weitere „Ausnahmebeschwerden“ des Klägers im Zusammenhang mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 werden ohne weiteres zu den Akten genommen.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
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