BVerwG 7 B 40.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. August 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2
Deshalb ist auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.